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Subsidiärer Schutz für afghanischen Asylbewerber erlangt

Innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar- e Sharif und Herat (Stadt) ist nach der zitierten Judikatur nicht zumutbar.

Nach Auseinandersetzung mit den Lebensumständen des Asylwerbers wurde festgestellt, dass aufgrund der Lebensumstände des Asylbewerbers (fehlendes soziales Netzwerk, fehlende örtliche Kenntnisse, zu erwartende Diskriminierung und Misstrauen als Rückkehrer aus Europa, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung etc.) ihm nicht möglich ist im Sinne der zitierten Judikatur im Herkunftsstaat Fuß zu fassen bzw. ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es anderen vor Ort Ansässigen möglich ist. (BVwG vom 20.11.2019, W109 2179814-1/12E)

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